AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltung der Bedingungen
I. Die Angebote, Anpassungen, Verkäufe und Lieferungen des Verwenders erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachstehenden Bedingungen. Entgegenstehende oder vom Verwender abweichende Bedingungen gelten nur als angenommen, wenn diesen zuvor ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde.
II. Bezugnahme oder Gegenbestätigung des Bestellers unter Hinweis auf seine Bedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
III. Die Bedingungen des Verwenders gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit seinen Bestellern.
IV. Kostenvoranschläge sind unverbindlich und kostenpflichtig, es sei denn, es wurde etwas anderes ausdrücklich vereinbart.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
I. Die Angebote des Verwenders sind — auch bezüglich der Preisangaben — freibleibend und unverbindlich.
II. Angebote und/oder Bestellungen des Bestellers werden erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Verwenders oder durch seine Auslieferung der Liefergegenstände verbindlich.

§ 3 Lieferung
I. Für den Umfang der Lieferung sind die Angaben in der Auftragsbestätigung und — soweit keine Auftragsbestätigung vorliegt — die Angaben in den Angeboten des Verwenders maßgeblich.
II. Der Verwender hat das Recht, technische Änderungen an dem Liefergegenstand jederzeit vorzunehmen, wenn dadurch die technische Funktion nicht beeinträchtigt wird.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
I. Die Preise des Verwenders gelten netto ab Werk pp. und werden gesondert in Rechnung gestellt.
II. Die Rechnungsstellung erfolgt in der Regel mit Auslieferung der Ware. Der Verwender behält sich das Recht vor, seine Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere auf Grund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen, eintreten. Diese werden dann vom Verwender dem Besteller auf Verlangen nachgewiesen. Zahlungen sind wie folgt fällig:
— bei Systemen: 90% Zahlung sofort nach Lieferung netto ohne Abzug, 10% Zahlung nach Installation und Abnahme oder Produktionsstart sofort netto ohne Abzug,
— bei Hard- und Software: 8 Tage netto nach Lieferung,
— bei Arbeiten und Dienstleistungen: 100% sofort netto ohne Abzug.
III. Ersatzteillieferungen und Rücksendungen reparierter Ware erfolgen, soweit diese nicht von der Sachmängelhaftung umfasst sind, gegen Erhebung einer angemessenen Versand- und Verpackungskostenpauschale zuzüglich der Vergütung der von dem Verwender erbrachten Leistungen.
IV. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Forderungen gegenüber dem Verwender aufzurechnen, sofern die aufrechenbare Forderung nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden ist.

§ 5 Versand und Gefahrübergang
I. Der Versand erfolgt unfrei. Das gilt auch für Rücksendungen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Verwender berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, zu Gunsten und für Rechnung des Bestellers eine Transportversicherung abzuschließen. Für die Einhaltung etwaiger Ausschlussfristen nach den Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen (ABSp) ist der Besteller verantwortlich.
II. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk des Bestellers veranlasst hat. Gleiches gilt auch dann, wenn die Versendung nicht vom Erfüllungsort erfolgt, oder wenn der Verwender den Versand selbst durchführt.
III. Ist die Sache versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft durch den Verwender auf den Besteller über.

§ 6 Lieferzeit/Verzug
I. Für den Zeitpunkt der Lieferung sind ausschließlich die schriftlichen Angaben in der Auftragsbestätigung oder im Angebot des Verwenders maßgeblich. Nebenabreden oder Änderungen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung des Verwenders.
II. Der Beginn der vom Verwender angebotenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Eine von ihm angegebene Lieferzeit beginnt mit dem Ausstellungstag der entsprechenden Bestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenen Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer eventuell vereinbarten Anzahlung. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Ware bis zum Ende der Lieferzeit das Werk oder das Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist.
III. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrungen sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse nachweislich auf die Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind.
IV. Vorgenannte Ziffer III gilt auch dann, wenn solche Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die in Ziffer III bezeichneten Umstände sind auch dann vom Verwender nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird der Verwender in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
V. Ist der Verwender mit seiner Lieferung im Verzug, so hat der Besteller auf Verlangen des Verwenders innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangt oder er auf die Lieferung besteht.
VI. Teillieferungen und entsprechende Abrechnungen sind zulässig, es sei denn, sie sind dem Besteller unzumutbar.

§ 7 Sachmängel/Rechtsmängel
I. Unvollständige Lieferungen bzw. offensichtliche Mängel sind unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 7 Tagen, beginnend mit dem auf den Tag der Auslieferungen folgenden Tag, schriftlich dem Verwender anzuzeigen, wobei hinsichtlich der Fristwahrung das Datum des Poststempels maßgebend ist; ebenso sind versteckte Mängel nach deren Entdeckung innerhalb der Verjährungsfrist für den gesetzlichen Gewährleistungsanspruch dem Verwender schriftlich anzuzeigen.
II. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Vorstehende Bestimmung gilt dann nicht, sobald das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 sowie 634 a BGB längere Verjährungsfristen vorschreibt. Die Verjährungsfrist beginnt für Sachmängel mit Gefahrübergang. Bei Vorliegen eines Sachmangels steht es dem Verwender frei, nach seiner Wahl im Wege der Nacherfüllung den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern, wobei seitens des Bestellers eine angemessene Frist hinsichtlich der Nacherfüllung zu setzen ist. Der Besteller hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Nacherfüllung dem Verwender zur Verfügung steht. Durch die Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Besteller berechtigt, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten — unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche.
III. Sachmängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
IV. Sachmängel sind nicht
— gebrauchsbedingter oder sonstiger natürlicher Verschleiß;
— Beschaffenheiten der Ware oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge unsachgemäßer Behandlung, Lagerung oder Aufstellung, Nichtbeachtung von Einbau- und Behandlungsvorschriften, übermäßiger Beanspruchung oder Verwendung oder mangelnder Wartung oder Pflege entstehen.
— Beschaffenheiten der Ware oder Schäden, die auf Grund höherer Gewalt, besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, oder auf Grund des Gebrauchs der Ware außerhalb der nach dem Vertrag vorausgesetzten gewöhnlichen Verwendung entstehen.
V. Sachmängelansprüche bestehen nicht, wenn die Ware von fremder Seite oder durch Ergänzung oder Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird, oder wenn Zubehör oder Ersatzteile fremder Herkunft verwendet werden, es sei denn, dass der Mangel nicht im ursächlichen Zusammenhang mit der Veränderung oder Verwendung steht. Der Verwender haftet nicht für die Beschaffenheit der Ware, die auf der Konstruktion oder der Wahl des Materials beruht, sofern der Besteller die Konstruktion oder das Material vorgeschrieben hat.
VI. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Verwender bestehen nur insoweit, als dass der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarung (Kulanzregelung pp.) getroffen hat. Ansprüche auf Grund von Sachmängeln einschließlich Rückgriffsansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit hier der Besteller die Beseitigung des Mangels durch eine nicht von dem Verwender autorisierte Fachwerkstatt/Servicestelle hat durchführen lassen.
VII. Für Rechtsmängel, die nicht in der Verletzung von Schutzrechten Dritter begründet sind, gelten die zuvor unter den vorgenannten §§ genannten Bestimmungen entsprechend.

§ 8 Schadenersatzansprüche
Soweit in diesen Geschäftsbedingungen nicht etwas anderes bestimmt ist, haftet der Verwender auf Schadenersatz oder Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffensrisikos, der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auf Grund zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstiger zwingender Haftung. Der Schadenersatz gemäß § 284 BGB für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 9 Eigentumsvorbehalt
I. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Verwender aus diesem Vertrag gegen den Besteller, im kaufmännischen Verkehr aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, behält sich der Verwender das Eigentum an den gelieferten Waren vor.
II. Gehört es zu dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Bestellers, die Liefergegenstände des Verwenders an Dritte weiterzuveräußern, so ist der Besteller berechtigt, die Liefergegenstände des Verwenders im ordentlichen Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen. Im Falle der erlaubten oder auch unerlaubten Veräußerung des Liefergegenstandes tritt der Besteller dem Verwender bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturenbetrages inklusive Mehrwertsteuer ab, die ihm aus Veräußerungen der gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der jeweilige Gegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verwenders, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Verwender, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller den Liefergegenstand berechtigt weiterveräußert und seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verwender ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere nicht im Zahlungsverzug ist.
III. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf das Eigentum des Verwenders hinweisen, diesen unverzüglich schriftlich benachrichtigen und ihm alle zu einer Intervention notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verwender die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 778 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den dem Verwender entstandenen Ausfall.
IV. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verwender berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen. Zu anderen Verfügungen über die im Vorbehalts- oder Miteigentum des Verwenders stehenden Gegenstände oder über die an ihn angetretene Forderung ist der Besteller nicht berechtigt. Pfändungen oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen der den Verwender ganz oder teilweise gehörenden Gegenstände oder Forderungen hat der Besteller ihm unverzüglich mitzuteilen. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung zu Gunsten Dritter auf Vorbehalts- oder Sicherungseigentum des Verwenders und zu einer Wiederbeschaffung des Gegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
V. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Verwender, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe der Lieferung zu verlangen.
VI. Der Besteller ist bis zum endgültigen Eigentumsübergang verpflichtet, den Liefergegenstand auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer und Wasserschäden ausreichend zu versichern. Eine entsprechende Versicherung hat er auf Verlangen des Verwenders nachzuweisen. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware wird dem Verwender vorgenommen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verwender gehörenden Waren steht ihm der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Verwender anteilmäßig Miteigentum überträgt. Dieses gilt unentgeltlich für den Verwender verwahrt. Die oben vereinbarte Vorausabtretung gilt in den vorgenannten Fällen nur in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit anderen Waren weiterveräußert wird. Der Verwender verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach Wahl auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert dieser Sicherheiten nur die zu sichernde Forderung mehr als 10% übersteigt.

§ 10 Rücktritt
Bei Rücktritt sind die Parteien verpflichtet, die voneinander empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Für die Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung ist deren Wert zu vergüten, wobei auf die inzwischen eingetreten Wertminderung des Verkaufsgegenstandes Rücksicht zu nehmen ist.

§ 11 Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte Dritter
I. Werden durch den Liefergegenstand Schutzrechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, verletzt oder sind Dritte berechtigt, dem Besteller die Weiterbenutzung des Liefergegenstandes zu untersagen, ist der Verwender berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, diesen Rechtsmangel durch entsprechende Änderung des Liefergegenstandes zu beseitigen.
II. Wird der Besteller wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter oder auf Unterlassung der Weiterbenutzung des Liefergegenstandes in Anspruch genommen, so hat er den Verwender hiervon unverzüglich zu informieren.
III. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, wenn die Erzeugnisse gemäß Spezifikation oder den Anweisungen des Bestellers gefertigt werden oder die Verletzung des Schutzrechtes aus der Nutzung im Zusammenwirken mit einem anderen, nicht von dem Verwender stammenden Gegenstand folgt oder die Erzeugnisse in einer Weise benutzt werden, den der Verwender nicht voraussehen konnte.
IV. Ansprüche des Bestellers sind fernerhin ausgeschlossen, soweit der die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat oder den Verwender nicht in angemessenem Umfang bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter unterstützt.

§ 12 Anwendbares Recht
Auf alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Verwender und dem Besteller findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechtes und Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf Anwendung.

§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Leistungen und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den Rechtsbeziehungen zwischen dem Verwender und dem Besteller ist Steinfurt.

§ 14 Schlussbestimmung
I. Soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine abweichenden Vorschriften enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
II. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleich kommende Regelung zu ersetzen.